Revidiertes MwSt.- Gesetz: Entlastung für KMU
National- und Ständerat haben am 12. Juni 2009 das total revidierte Gesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet. Steuerpflichtige Unternehmen werden ab 2010 finanziell und administrativ entlastet.
Das neue MWST - Gesetz tritt unter Vorbehalt eines Referendums am 1. Januar 2010 in Kraft. Rund 50 Anpassungen sollen die Anwendung der MWST vereinfachen. Den Einheitssatz und die Abschaffung der Ausnahmen hat die Bundesversammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Folgend die elf wichtigsten materiellen und verfahrensrechtichen Änderungen:
1. Einheitliche Steuerpflicht und Option zum Vorsteuerabzug
Neu gilt für alle Unternehmen eine einheitliche Umsatzgrenze von CHF 100'000 um mehrwertsteuerpflichtig zu werden. Die bisherigen Umsatzlimiten werden abgeschafft. Neu können sich nicht pflichtige Unternehmen freiwillig der MWST unterstellen. Damit haben sie Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Dies ist bereits in der Gründungsphase möglich.Die neue Regelung ermöglicht Unternehmen, während der Liquidationsphase beliebig lange steuerpflichtig zu bleiben.
2. Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen
Neu ist das Recht, freiwillig für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien zu optieren erweitert worden. Die Optionsmöglichkeit gilt nur, wenn die Liegenschaft vom Mieter nicht für private Zwecke genutzt wird.
3. Vorsteuerabzug mit mehr Spielraum
Der Vorsteuerabzug wurde vollständig überarbeitet. Anspruch auf Abzug der Vorsteuer besteht grundsätzlich für jede unternehmerische Tätigkeit. Es finden sich keine Formvorschriften im Gesetz mehr. Es reicht, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, dass es die Vorsteuer bezahlt hat. Neu können die Vorsteuern für Verpflegung und Getränke vollständig abgezogen werden. Statt der Margenbesteuerung wird ein fiktiver Vorsteuerabzug eingeführt. Diese Änderung betrifft vorallem Gebrauchtwagen- und Antiquitätenhändler.
4. Baugewerblicher Eigenverbrauch entfällt
Die umstrittenen Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs entfällt neu. Die Steuerpflicht wurde bisher ausgelöst, wenn jemand an Bauwerken die er verkaufen, vermieten oder verpachten wollte, Arbeiten vornahm oder vornehmen liess.
5. Saldosteuersätze ausgeweitet
Die Saldosteuersätze wurden ausgeweitet, so dass mehr Unternehmen von dieser Methode gebrauch machen können. Der maximale Jahresumsatz wird von 3 auf 5 Millionen, bei einer Steuerzahllastlimite von CHF 100'000 angehoben. Die Abrechnung mittels Saldosteuersatzmethode muss mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden. Der Wechsel von der effektiven zur pauschalen Abrechnungsweise ist erst nach 3 Jahren möglich.
6. Steuersatzanpassung verschoben
Obwohl das Thema Steuersätze auf den zweiten Teil der Vorlage verschoben wurde, hat der Gesetzgeber den für die Hotellerie geltenden Sondersteuersatz von 3.6 % bereits jetzt bis Ende 2013 verlängert.
7. Verjährungsfrist angepasst
Wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, gilt sie nach wie vor 5 Jahre. Unterbricht sie jedoch die Eidg. Steuerverwaltung, so endet sie nach 2 Jahren. Es ist möglich die Frist wiederum zu unterbrechen, bis die absolute Verjährungsfrist eintritt. Diese beträgt neu anstatt 15 nur noch 10 Jahre. Durch schriftliche Anerkennung oder durch Bezahlung kann eine Unternehmung die Rechtskraft herbeiführen. Bisher konnte die Steuerverwaltung während der 5-jährigen Verjährungsfrist jederzeit wieder auf die Steuerforderung zurück kommen.
8. Auskünfte innert nützlicher Frist
Die Eidg. Steuerverwaltung wird neu verpflichtet, eine schriftliche Anfrage zu einem konkreten Sachverhalt innerhalt angemessener Frist rechtsverbindlich zu beantworten.
9. Unternehmen können Kontrolle verlangen
Die Eidg. Steuerverwaltung wird bei steuerpflichtigen Unternehmen weiterhin Kontrollen durchführen. Diese müssen nach wie vor schriftlich angekündigt werden. Neu kann auch das Unternehmen mittels eines begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Diese wird dann innerhalb von 2 Jahren vorgenommen. Die Kontrolle muss innerhalb eines Jahres mit der Einschätzungsmitteilung abgeschlossen werden.
10. Ganzer oder teilweiser Steuererlass
Neu gibt es die Möglichkeit, die Steuern ganz oder teilweise zu erlassen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 92 des MWST-Gesetzes müssen erfüllt sein. Sind diese erfüllt, so besteht ein entsprechender Rechtsanspruch.
11. Verschärfte Strafbestimmungen und straflose Selbstanzeige
Wer steuerrelevante Angaben zwar wahrheitsgetreu macht, aber steuerlich falsch qualifiziert, wird neu mit einer Busse bestraft. Gebüsst wird, wer absichtlich klar gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht in Kenntnis setzt. Neu ist eine straflose Selbstanzeige möglich und von einer Strafverfolgung wird abgesehen. Eine Korrektur der Abrechnung wird dabei als Selbstanzeige betrachtet.
Für Fragen zu diesem Thema, können Sie uns gerne kontaktieren.
Quelle: Update, Ausgabe 2/09
Mitteilung der Eidg. Steuerverwaltung über das neue Bundesgesetz MWSt |